Vorliegend ist der Beschuldigte nicht vorbestraft (pag. 213). Anlass des in Frage stehenden Vorfalls war zudem eine situationsspezifische Konstellation (Wiedererlangen von ihm seiner Auffassung nach unrechtmässig vorenthaltenen Geldes), die sich hoffentlich nicht so schnell wiederholen wird. Es scheint daher nicht notwendig, eine unbedingte Strafe auszusprechen, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Ihm ist daher der bedingte Vollzug zu gewähren. Die Probezeit ist auf 2 Jahre festzusetzen.