15. Täterkomponenten Bezüglich der Täterkomponenten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 172). Sowohl das Vorleben als auch das Nachtatverhalten und die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten sind neutral zu bewerten. Es bleibt daher bei einer Strafe von 120 Tagessätzen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (siehe E. 5 hiervor) ist die Gesamtgeldstrafe jedoch bei 90 Tagessätzen zu belassen.