14.3 Versuch Die Geschädigte zahlte dem Beschuldigten die CHF 1'800.00 nicht zurück, weshalb es beim Versuch blieb. Dieser Umstand ist jedoch nicht der Verdienst des Beschuldigten. Dieser hat alles in seiner Macht Stehende getan, um den Erfolg des Delikts zu begünstigen. Zudem liegt der Schwerpunkt des Schuldvorwurfs auf der Tathandlung und nicht auf dem (hypothetischen) Taterfolg. Die versuchte Begehung ist daher nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Eine Strafe von 100 Strafeinheiten scheint angemessen.