20 14.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich, was sich neutral auswirkt. Der Beschuldigte handelte mit der Absicht, von der Geschädigten etwas zu erlangen, was ihm seiner Vorstellung nach rechtmässig zustand. Dies ist jedoch neutral zu werten, zumal eine fehlende Bereicherungsabsicht bei der Nötigung tatbestandsimmanent ist (vgl. Art. 140 und 156 StGB). Die Tat wäre für den Beschuldigten leicht vermeidbar gewesen. Insgesamt wirken sich die subjektiven Tatkomponenten somit neutral aus.