11 Z. 104), was angesichts des Verletzungsbildes nicht erstaunt. Der Beschuldigte zeigte ihr, dass er nicht vor Gewalt zurückschreckt und liess nach eigenen Angaben erst von ihr ab, als sie ihm ihre Bankkarte als Sicherheit übergab (vgl. pag. 13 Z. 207). Sein Vorgehen war grob, direkt und hartnäckig. Das Nötigungsmittel war daher nicht unerheblich. Verglichen mit dem Referenzsachverhalt scheint das Nötigungsmittel heftiger und der (hypothetische) Nötigungserfolg vergleichbar. Das objektive Tatverschulden wiegt leicht. Eine Strafe von 120 Tagessätzen scheint angemessen.