181 StGB nicht die Auswirkungen des Schlags auf die körperliche Integrität der Geschädigten, sondern die Intensität der mit dem Schlag verbundenen impliziten Androhung weiterer Gewalt als Nötigungsmittel, mithin die Auswirkungen des Schlags auf die psychische Integrität der Geschädigten beurteilt wird. Die im Tatzeitpunkt 57-jährige Geschädigte war dem Beschuldigten körperlich klar unterlegen (pag. 254 Z. 16; pag. 258 Z. 20) und wirkte nach dem Schlag sichtlich erschrocken (pag. 11 Z. 104), was angesichts des Verletzungsbildes nicht erstaunt.