Massgebend sei das Mass der Einschränkung der Freiheit zur Willensbildung und zur Handlung, sowie die Intensität des [Nötigungs-]Mittels (S. 49). Nötigungsmittel ist vorliegend die einfache Körperverletzung gemäss E. 14. Die Gefahr einer Verletzung des Doppelverwertungsverbots besteht nicht, da im Rahmen von Art. 181 StGB nicht die Auswirkungen des Schlags auf die körperliche Integrität der Geschädigten, sondern die Intensität der mit dem Schlag verbundenen impliziten Androhung weiterer Gewalt als Nötigungsmittel, mithin die Auswirkungen des Schlags auf die psychische Integrität der Geschädigten beurteilt wird.