14. Asperation (versuchte Nötigung) 14.1 Objektive Tatschwere Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist bei einem versuchten Delikt zunächst die hypothetisch schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und diese anschliessend unter Berücksichtigung der versuchsweisen Begehung zu reduzieren (pag. 167 mit Hinweisen).