Das Ausmass der Verletzungen war jedoch grösser als im Referenzsachverhalt: Die Geschädigte wurde ambulant ärztlich behandelt und war dann fast drei Wochen (und nicht bloss drei Tage) arbeitsunfähig. Sie trug eine Trommelfellverletzung im linken Ohr davon, litt an Schwindelanfällen und musste nach dem Vorfall Schmerzmedikamente zu sich nehmen. Der Beschuldigte plante die Tat und lauerte der Geschädigten auf ihrem Arbeitsweg auf. Er näherte sich ihr von hinten, sodass sie ihn nicht kommen sah, und handelte damit hinterhältig. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden immer noch leicht.