49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei das (konkret) schwerste Delikt die einfache Körperverletzung darstellt. Bei ihrer Strafzumessung lehnt sich die Kammer auch an die Richtlinien für die Strafzumessung des Vereins Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) an.