12. Grundlagen, Strafart und schwerste Tat Für die allgemeinen Grundlagen zur Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 167 ff.). Aufgrund des geringen Verschuldens ist sowohl für die einfache Körperverletzung als auch für die versuchte Nötigung je eine Geldstrafe auszufällen und mit diesen alsdann nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei das (konkret) schwerste Delikt die einfache Körperverletzung darstellt.