18 Der zugefügte Schlag stellte eine Straftat (siehe oben, E. 10) und damit ein unerlaubtes Nötigungsmittel dar. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte handelte rechtswidrig. Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich der versuchten Nötigung schuldig gemacht. IV. Strafzumessung