Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, wobei es sein eigentliches Handlungsziel war, die Geschädigte mit seinem Schlag zur Rückzahlung von CHF 1'800.00 zu bewegen. Eine (versuchte) Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist.