Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betätigung, bleibt es beim Versuch (Urteil des Bundesgerichts 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 1.3). Vorliegend schlug der Beschuldigte die Geschädigte gegen den Kopf, um sie zur Rückzahlung von CHF 1'800.00 zu bewegen. Der Schlag trug die implizite Drohung weiterer Gewalt in sich, was einen ernstlichen Nachteil darstellt, der auch eine besonnene Person in der Lage der dem Beschuldigten körperlich unterlegenen, damals 57-jährigen und bloss 49 Kilogramm schweren Geschädigten gefügig gemacht hätte. Sie war ob dem Schlag denn auch sichtlich erschrocken (pag. 11 Z. 104).