17 Beschuldigten geschildert zugetragen haben, sein Verhalten weder rechtfertigen noch entschuldigen würde. Das Gleiche gilt für die behauptete Kontaktverweigerung durch die Geschädigte. Eigenjustiz ist verboten (BGE 122 IV 1 E. 5). Der Beschuldigte hat sich der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Ein entsprechender Strafantrag liegt vor (pag. 5).