264 Z. 6 ff.), geht nicht zuletzt auch angesichts der festgestellten Verletzungen offensichtlich fehl. Aufgrund der Grösse des dem Beschuldigten bekannten Risikos, seiner Beweggründe und der Art der Tathandlung ist davon auszugehen, dass er im Moment des Schlages eine mögliche Verletzung der Geschädigten in Kauf nahm, sich mit ihr abfand, mag sie ihm auch unerwünscht gewesen sein. Er handelte damit eventualvorsätzlich. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Es sei angemerkt, dass der Vorfall vom 30. März 2018, sollte er sich denn tatsächlich wie vom