gelnde Fähigkeit zu emotionaler Selbstbeherrschung (vgl. Badge-Vorfall während der Urteilsberatung anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung, pag. 265) dürften ebenfalls einen Einfluss auf die Härte des Schlags bzw. seine Kontrolle darüber gehabt haben. Sein Einwand, er habe kontrollieren können, wo und wie hart er die Geschädigte getroffen habe (pag. 264 Z. 6 ff.), geht nicht zuletzt auch angesichts der festgestellten Verletzungen offensichtlich fehl.