für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1338/2019 vom 8. Juli 2020 E. 1.1.2). Das ist vorliegend der Fall. Wie bereits festgehalten, lag es nach der allgemeinen Lebenserfahrung voll und ganz im Bereich des Möglichen, dass unter den gegebenen Umständen die Ohrfeige des Beschuldigten bei der Geschädigten die festgestellten Verletzungen verursachen wird. Es ist anzunehmen, dass dem Beschuldigten dies – entgegen seinen Behauptungen – bewusst war. Dennoch wollte er sie schlagen, um seinem Missfallen an ihrem «miesen Verhalten» Ausdruck zu verleihen (pag. 189) und sie «aufzuschrecken» (pag.