263 Z. 15 ff.) gegen den Kopf der ihm körperlich klar unterlegenen, damals 57-jährigen und bloss 49 Kilogramm schweren Geschädigten die festgestellten Verletzungen verursachen kann. Der Taterfolg lag somit nach der allgemeinen Lebenserfahrung voll und ganz im Bereich des Möglichen. Der Beschuldigte gibt weiter an, er habe die Geschädigte nicht verletzen wollen (pag. 263 Z. 37), und macht damit sinngemäss geltend, er habe nicht vorsätzlich gehandelt. Er verkennt dabei, dass ein eigentliches «Wollen» für die Annahme von Vorsatz nicht erforderlich ist. Eventualvorsatz ist bereits gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg