Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – wie das Verhalten des Beschuldigten – in den Hintergrund drängen (Urteil des Bundesgerichts 6B_461/2012 vom 6. Mai 2013 E. 5.3). Vorliegend hat die Ohrfeige des Beschuldigten die festgestellten Verletzungen verursacht (siehe E. 9.2 hiervor). Es fragt sich jedoch, ob dieser Erfolg ausserhalb jeder Erwartung für ihn war. Diese Frage ist zu verneinen. Für eine allfällig vorbeste-