1 Abs. 1 StGB auszugehen. Der Beschuldigte bringt vor, von einer Ohrfeige könne man unmöglich drei Wochen arbeitsunfähig werden, zumal die Geschädigte schon seit Jahren Ohrenprobleme gehabt habe (pag. 77). Er macht damit sinngemäss geltend, mit den eingetretenen Verletzungen habe er nicht rechnen müssen, und legt nahe, allenfalls seien vorbestehende Ohrenprobleme als zusätzliche Ursache zu seinem Schlag hinzugetreten. Nach dem Massstab der Adäquanz muss ein Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen.