Auch ein leichter Fall einer einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB kann nicht angenommen werden. Die Geschädigte war fast drei Wochen lang arbeitsunfähig und musste während dieser Zeit Schmerzmittel (Betaserc, Dafalgan) zu sich nehmen. Die Trommelfellverletzung am linken Ohr heilte bis am 22. Mai 2018 zwar folgenlos aus. Nichtsdestotrotz verursachte der Beschuldigte mit seinem Schlag eine Perforation und Blutung. Schliesslich kommen die Schwindelanfälle dazu, an denen die Geschädigte nach dem Vorfall litt. Insgesamt ist aufgrund der festgestellten Verletzungen von einer einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB auszugehen.