1 Abs. 2 StGB begegnet werden. Da es sich bei den Begriffen der Tätlichkeit und der Verletzung der körperlichen Integrität um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, steht dem Sachgericht bei der Abgrenzung der beiden Tatbestände ein gewisser Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_966/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3.1). Vorliegend erlitt die Geschädigte eine Trommelfellverletzung am linken Ohr, Schwindelanfälle sowie eine Arbeitsunfähigkeit bis und mit am 22. Mai 2018. Das Ausmass der Verletzungen geht damit über eine bloss vorübergehende Störung des Wohlbefindens im Sinne von Tätlichkeiten hinaus. Auch ein leichter Fall einer einfachen Körperverletzung i.S.v.