Die Abgrenzung zwischen der einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeit erweist sich insbesondere bei verursachten Quetschungen, Schrammen, Kratzern oder Prellungen als schwierig. Die Unterscheidung der Tatbestände hängt namentlich bei Eingriffen ohne äussere Spuren vom Mass des verursachten Schmerzes ab. Abgrenzungsschwierigkeiten kann unter Umständen durch die Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB begegnet werden.