15 ter die Strafe mildern (Abs. 2). Eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB ist demgegenüber anzunehmen bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Die Abgrenzung zwischen der einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeit erweist sich insbesondere bei verursachten Quetschungen, Schrammen, Kratzern oder Prellungen als schwierig.