9.4 Beweisergebnis Die Kammer hält aufgrund dieser Erwägungen folgenden Sachverhalt als erwiesen: Der Beschuldigte suchte die Geschädigte am 2. Mai 2018 um 05:55 Uhr auf ihrem Weg zur Arbeit auf, um sie zur Rückzahlung von CHF 1'800.00 zu bewegen. Hierzu verabreichte er ihr zunächst einen Schlag mit der flachen rechten Hand gegen die linke Gesichtshälfte. Als die Geschädigte ihm alsdann unter dem Eindruck des Schlages ihre Bankkarte überreichte, nahm er diese als Sicherheit für die Rückzahlung der CHF 1'800.00 an sich.