122 Z. 22 ff.), dass es ihm durchaus um den Schuldbetrag II und nicht bloss ums Reden ging. Wenig überzeugt schliesslich auch sein Vorwand, es könne ihm deshalb nicht um Geld gegangen sein, weil die Geschädigte ja überhaupt kein Geld gehabt habe (pag. 122 Z. 3 f.). Erstens hätte er in diesem Fall nicht die Bankkarte der Geschädigten als Sicherheit akzeptiert, als sie ihm diese unter dem Eindruck des zuvor erhaltenen Schlages (pag. 11 Z. 104; pag. 13 Z. 191 ff.) aushändigte.