Zudem betrieb er nach dem Vorfall vom 30. März 2018 einen erheblichen Aufwand, um mit der Geschädigten in Kontakt zu treten («Den ganzen Monat April habe ich fast jeden Tag versucht, sie telefonisch zu erreichen», pag. 260 Z. 41 ff.; ferner pag. 11 Z. 86 f.), was er nicht getan hätte, wäre es ihm tatsächlich bloss ums Reden gegangen. Schliesslich zeigt auch der Umstand, dass der Beschuldigte die Bankkarte der Geschädigten als Sicherheit entgegennahm, als sie ihm die Zahlung von CHF 3'000.00 in Aussicht stellte (vgl. pag. 122 Z. 22 ff.), dass es ihm durchaus um den Schuldbetrag II und nicht bloss ums Reden ging.