Für andere Interpretationen bleibt gestützt auf die eigenen Aussagen des Beschuldigten schlicht kein Raum. Dass er bloss mit der Geschädigten habe reden wollen, ist schon deshalb unglaubhaft, weil er gleich zu Beginn des Zusammentreffens – und ohne mit ihr vorher ein Wort gewechselt zu haben – zum Schlag ansetzte, was er sich offenbar bereits im Voraus so vorgestellt hatte (pag. 123 Z. 13 f.). Zudem betrieb er nach dem Vorfall vom 30. März 2018 einen erheblichen Aufwand, um mit der Geschädigten in Kontakt zu treten («Den ganzen Monat April habe ich fast jeden Tag versucht, sie telefonisch zu erreichen», pag.