14 schien es so, als wäre für sie die Sache klar – dass wir uns einigen werden wegen dem Geld […]» (pag. 13 Z. 191 ff.). Für die Kammer steht somit fest, dass der Beschuldigte die Geschädigte deshalb aufsuchte und schlug, um sie zur Rückzahlung der CHF 1'800.00 zu bewegen. Für andere Interpretationen bleibt gestützt auf die eigenen Aussagen des Beschuldigten schlicht kein Raum.