Daraus wird ersichtlich, dass er die Geschädigte schlug, um sie zur «Rückerstattung» der CHF 1'800.00 zu bewegen, sowie, dass er erst von ihr abliess, als er mit Behändigen der Bankkarte eine Sicherheit für diese Rückerstattung in Händen zu haben glaubte. Auch für die Geschädigte war die Absicht des Beschuldigten offenbar selbsterklärend, übergab sie ihm doch nach dem Schlag – von sich aus und ohne, dass er etwas sagen musste – umgehend ihre Bankkarte und versprach ihm die Rückzahlung des Schuldbetrags (Beschuldigter: «Dann habe ich ihr mit meiner linken Hand einen kleinen Klapps auf die rechte Wange gegeben – ohne Schaden. […]