260 Z. 31 f.). Der Kammer gegenüber nannte er anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung den Schuldbetrag II ausdrücklich als Grund für seine «Tat», gemeint: den «Chlapf» (vgl. pag. 260 Z. 15 ff.). Er habe gedacht, er müsse jetzt handeln, da die Geschädigte einfach CHF 1’8000.00 «ergaunert» und dann versucht habe, sich aus der Affäre zu ziehen (pag. 260 Z. 43 f.). Später bezeichnete er das «sich aus der Affäre Ziehen» als «Träumen», und mit dem Schlag habe er sie aus ihren Träumen aufschrecken wollen (pag. 263 Z. 37 ff.). Sprich: mit dem Schlag habe er ihr zeigen wollen, dass sie sich betreffend die CHF 1'800.00 nicht aus der Affäre ziehen könne.