13 Dies ändert jedoch nichts am Beweisergebnis. Auch nach seinen eigenen Aussagen handelte der Beschuldigte nämlich in der Absicht, die Geschädigte zur Rückzahlung der ihm seiner Auffassung nach am 30. März 2018 entwendeten CHF 1'800.00 zu bewegen. Er machte den Vorfall vom 30. März 2018 zum Drehund Angelpunkt all seiner Einvernahmen und bezeichnete das Vorgehen der Geschädigten als «Betrug» (pag. 250), «traurige Gaunerei» (pag. 259 Z. 8 f.), «Betrügerei» (pag. 260 Z. 30) und «Missbrauch» (pag. 260 Z. 31 f.).