Daraus erklären sich die teilweise auf den ersten Blick widersprüchlich wirkenden Angaben des Beschuldigten, wonach der «Kredit» einerseits (betrifft: Schuldbetrag I) normal gelaufen sei, andererseits (betrifft: Schuldbetrag II) er aber mit der Rückzahlung habe vorwärts machen wollen. Tatsächlich sagte der Beschuldigte durchwegs konstant aus, es sei ihm in erster Linie um den Vorfall vom 30. März 2018 bzw. den Schuldbetrag II bzw. – in seinen Worten – um den «Betrug» gegangen (vgl. pag. 10 Z. 52 ff.; pag. 52; pag. 55; pag. 121 Z. 31 ff.; pag. 250; pag. 258 Z. 42 ff.; pag. 260 Z. 28 f.). Widersprüche in seinen Aussagen sind vor diesem Hintergrund nicht auszumachen.