11 Z. 69 ff.; pag. 122 Z. 8 ff.; pag. 125 Z. 7 ff.; pag. 259 Z. 33 ff.). Als der Beschuldigte daraufhin versucht habe, die Geschädigte anzurufen, habe diese einen Monat lang – bis zum fraglichen Vorfall – jeglichen Kontakt verweigert (pag. 11 Z. 83; pag. 260 Z. 41 ff.). Die Geschädigte bestreitet dies und behauptet, mit der Sache nichts zu tun zu haben. Sie habe C.________ einfach gesagt, sie könne zum Beschuldigten gehen, um sich Geld auszuleihen, habe sich im Weiteren aber nicht mehr darum gekümmert (pag. 117 Z. 20 ff.). Es sei angemerkt, dass der Beschuldigte den Schuldbetrag II selber nicht als «Schulden» bezeichnet, denn: «das […] Geld schuldet mir genau genommen Frau C.________.