12 seinen Besitz gelangt sei, ein starkes Indiz dafür, dass es eben doch um Rückzahlung des Geldes gegangen sei (pag. 160). Es ist unbestritten, dass die Geschädigte vor dem in Frage stehenden Vorfall vom Beschuldigten ein Darlehen in Höhe von CHF 10'000.00 respektive CHF 9'000.00 erhalten und es ihm noch nicht vollends zurückgezahlt hatte [nachfolgend: Schuldbetrag I] (pag. 17 Z. 65 ff.; pag. 116 Z. 47 ff.; pag. 255 Z. 1 ff.). Des Weiteren ist unbestritten, dass die Geschädigte eine Kollegin, C.________, an den Beschuldigten verwies, damit diese sich Geld von ihm leihen könne (pag. 117 Z. 20 ff.).