189). Die Vorinstanz erwog dazu, die Aussagen des Beschuldigten seien inkonsistent. So habe der Beschuldigte einerseits ausgesagt, er habe mit der Geschädigten nur reden wollen, andererseits aber auch, er habe mit der Rückzahlung vorwärts machen wollen. Unabhängig seiner Aussagen sei die Tatsache, dass die Bankkarte in