Im Gegenteil. Aufgrund der edierten Beweismittel kann daher zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass die Geschädigte aufgrund des Schlages des Beschuldigten bis am 22. Mai 2018 arbeitsunfähig war. Hätte der Beschuldigte sie nicht geschlagen, wäre sie nicht arbeitsunfähig gewesen. Der Schlag des Beschuldigten verursachte bei der Geschädigten somit eine Trommelfellverletzung im linken Ohr, Schwindelanfälle sowie eine Arbeitsunfähigkeit bis am 22. Mai 2018. Der Anklagesachverhalt ist insofern erstellt. Nicht erwiesen ist demgegenüber, dass die Trommelfellverletzung am rechten Ohr durch den Beschuldigten verursacht wurde.