71 ff.). Die Arbeitsunfähigkeit wurde somit von einem Arzt bescheinigt, auf einem Formular zur Schadenmeldung UVG beurkundet, war nicht vorbestehend (die Geschädigte ging im April 2018 arbeiten) und entstand erst nach dem in Frage stehenden Vorfall mit dem Beschuldigten. Am 2. Mai 2018 unmittelbar nach dem Vorfall ging die Geschädigte zwar arbeiten. Sie entschuldigte sich jedoch bereits wieder am frühen Nachmittag und stempelte um 14:07 Uhr aus (pag. 70). Entgegen den Angaben des Beschuldigten spricht dieser Umstand nicht dagegen, dass die festgestellten Verletzungen durch den Schlag verursacht wurden. Im Gegenteil.