_ vom 11. April 2019 lässt sich entnehmen, dass die Arbeitsunfähigkeit der Geschädigten am 11. Mai 2018 bis am 20. Mai 2018 verlängert worden ist (pag. 84). Schliesslich lässt sich der edierten Arbeitszeiterfassung der G.________ [Unternehmen] entnehmen, dass die Geschädigte ab dem 3. Mai 2018 der Arbeit fernblieb und erst am 23. Mai 2018 wieder zur Arbeit erschien (pag. 70), im April und Juni 2018 aber stets arbeitstätig war (pag. 237 ff.). Auch das Formular zur Schadenmeldung UVG bestätigt diese Angaben, wobei als Ursache angegeben wurde, eine unbekannte Person habe die Geschädigte auf die linke Kopfseite geschlagen (pag. 71 ff.).