Es ist daher davon auszugehen, dass die Schwindelanfälle durch den Schlag des Beschuldigten verursacht wurden. Die Schwindelanfälle hätte sie nicht gehabt, hätte der Beschuldigte sie nicht geschlagen. Arbeitsunfähigkeit bis am 22. Mai 2018: Die Geschädigte gab an, seit dem in Frage stehenden Vorfall bis am 22. Mai 2018 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen zu