als plausibel eingestuft wurden und auch mit den edierten Arbeitszeiterfassungen vereinbar sind. Dass der Schwindel erst zwei Tage nach dem Vorfall festgestellt worden sei, trifft im Übrigen nicht zu. Bereits in der ärztlichen Bescheinigung von Dr. med. F.________ vom 2. Mai 2018 wurden der Geschädigten Schwindelanfälle attestiert (pag. 31 bzw. pag. 242). Die Datumsangabe des 4. Mai 2018 im Schreiben von Dr. med. M.________ vom 14. April 2019 (pag. 84) ist insofern nicht richtig, aber auch nicht von Bedeutung. Es handelt sich offensichtlich um einen Schreibfehler. Es ist daher davon auszugehen, dass die Schwindelanfälle durch den Schlag des Beschuldigten verursacht wurden.