als Fachperson als plausibel eingestuft. Schliesslich sind sie auch mit der Arbeitszeiterfassung vereinbar, wonach sie lediglich im Mai 2018 (und nicht bereits vorher) arbeitsunfähig war. Soweit der Beschuldigte einwendet, Schwindel könne ein Arzt nicht feststellen, sondern müsse den Angaben des jeweiligen Patienten glauben, trifft dies zwar zu. Das ändert aber nichts daran, dass die Aussagen der Geschädigten bezüglich des Schwindels von Anfang an gleichbleibend waren, auch in den Arztberichten Eingang fanden, von Dr. med. D.________ als plausibel eingestuft wurden und auch mit den edierten Arbeitszeiterfassungen vereinbar sind.