Unternehmen] bestätigt, wonach die Geschädigte im Monat vor dem Vorfall sowie im Monat nach der Ausheilung der Verletzung jeweils arbeitstätig war. Bei den Angaben des Beschuldigten handelt es sich demgegenüber um blosse Spekulationen über den Gesundheitszustand der Geschädigten. Zudem sind seine Mutmassungen, die Geschädigte habe sich die Verletzungen allenfalls selber zugefügt oder mit Schminke fingiert, abstrus und aus der Luft gegriffen. Abgesehen davon, dass eine solche Annahme lebensfremd wäre, wurde die Geschädigte von insgesamt vier Ärzten (Dr. med. F.________, Dr. med. E.________,