Dabei ist anzumerken, dass namentlich Dr. med. D.________ die Verletzungen durchaus auf ein allfälliges Vorbestehen hin untersuchte, hielt sie ein solches in Bezug auf das rechte Ohr doch ausdrücklich fest (siehe oben). Schliesslich spricht auch der Umstand, dass die Verletzung am 2. Mai 2018 zwar bestand, am 22. Mai 2018 aber bereits wieder ausheilte, dafür, dass sie um den 2. Mai 2018 (und nicht etwa Jahre zuvor) entstanden sein muss. Dies wird weiter auch durch die edierte Arbeitszeiterfassung der G.________ [Unternehmen] bestätigt, wonach die Geschädigte im Monat vor dem Vorfall sowie im Monat nach der Ausheilung der Verletzung jeweils arbeitstätig war.