Schliesslich ist aus der edierten Arbeitszeiterfassung der G.________ [Unternehmen] ersichtlich, dass die Geschädigte im April 2018, d.h. im Monat vor dem Vorfall, und im Juni 2018, d.h. nach Ausheilung der Verletzung, arbeitstätig war. Die Angaben der Geschädigten sind glaubhaft. Sie unterschied klar zwischen derjenigen Verletzung, die bereits vorbestand, und derjenigen, die sie erst seit dem Schlag des Beschuldigten aufwies. Ihre Angaben werden zudem durch diejenigen von Dr. med. D.________ als Fachperson gestützt, die einen Schlag als Ursache der Verletzung als plausibel einstufte.