_ bestätigt wird. Es ist daher davon auszugehen, dass die Trommelfellverletzung am rechten Ohr der Geschädigten bereits vorbestehend und nicht Folge des Schlages des Beschuldigten war. Trommelfellverletzung am linken Ohr: Dr. med. F.________ stellte anlässlich der körperlichen Untersuchung vom 2. Mai 2018 bei der Geschädigten u.a. ein Hämatom / einen Bluterguss im Bereich des Trommelfells im linken Ohr fest (pag. 31; pag. 242). Dr. med. D.________ gab an, dass sie anlässlich der körperlichen Untersuchung der Geschädigten vom 14. Mai 2018 auf dem linken Trommelfell eine Kruste gefunden hatte, das Trommelfell selber aber geschlossen war.