9 stellte chronische Otitis media perforata ebenfalls als «sicher vorbestehend». Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung bestätigte die Geschädigte erneut, dass sie mit ihrem rechten Ohr bereits Probleme gehabt habe, seit sie klein gewesen sei. Die Probleme seien nie weggegangen (pag. 116 Z. 39 f.; pag. 253 Z. 33 ff.). Die Aussagen der Geschädigten sind glaubhaft, zumal sie den Beschuldigten entlastet, ihre Angaben mit seinen übereinstimmen und der Befund von Dr. med. D.________ bestätigt wird.