Die natürliche Kausalität ist zu bejahen, wenn das schadensstiftende Verhalten für den eingetretenen Schaden eine notwendige Bedingung (conditio sine qua non) bildet, d.h. nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele bzw. nicht in gleicher Weise oder zu gleichen Zeit als eingetreten gedacht werden könnte. Daher braucht das Verhalten nicht die alleinige oder unmittelbare Ursache des Erfolgs zu sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_645/2018 vom 22. Mai 2019 E. 1.5.4).