Die Beurteilung, ob und welcher Schaden eingetreten ist sowie ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem eingetretenen Schaden besteht, ist Tatfrage. Die natürliche Kausalität ist zu bejahen, wenn das schadensstiftende Verhalten für den eingetretenen Schaden eine notwendige Bedingung (conditio sine qua non) bildet, d.h. nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele bzw. nicht in gleicher Weise oder zu gleichen Zeit als eingetreten gedacht werden könnte.